Schutzverband Strafrechtliche Verfolgung der Erlagscheinwerbung (11.04.2008)

Der Schutzverband ist schon seit Jahrzehnten in der Bekämpfung der Erlagscheinwerbung und anderer Formen der Werbekriminalität aktiv. Dabei hat er in den letzten Jahren durch seine umfassende Klagstätigkeit eine strenge Rechtsprechung insbesondere zum § 28a UWG hinsichtlich irreführender Verzeichniswerbung bewirken können.

Aus diesem Grund wird es auch für solche "Anbieter" immer weniger attraktiv, in Österreich ihre Aktivitäten auszuüben, weil wir hier konsequent einschreiten. Allerdings erhalten wir immer mehr Beschwerden, wo Unternehmer von ausländischen Firmen in aggressiver und täuschender Weise kontaktiert und zu nicht gewollten Verträgen verleitet werden.

Hier können wir alle Unternehmer umfassend unterstützen, sofern ihre Fachgruppe bei uns Mitglied ist. Neben unseren Interventionen, wo wir dann eine ausdrückliche Stornierung fordern, werden auch für jeden Fall wenn notwendig Musterantwortschreiben zur Verfügung gestellt. Schließlich bringen wir jedenfalls wie im Fall Algoprint erfolgreich Gegenklagen ein, sollte der Betrag bei den Unternehmern gerichtlich eingefordert werden.

Allerdings gibt es einige Anbieter, welche überhaupt nicht mehr greifbar sind und auch auf unsere Schreiben gar nicht reagieren. Hier haben wir nun in der Arbeitsgruppe UWG mit dem zuständigen Bundesministerium für Justiz vereinbart, dass umfassende Strafanzeigen an eine Staatsanwaltschaft mit Durchschlag an das BMJ ergehen, welche von diesem jedenfalls kontrolliert werden.

Diese Vorgangsweise macht auch deshalb wieder mehr Sinn, weil aufgrund des umfassenden Strafverfahrens in der Sache ÖHG-Öffentliches Handels- und Gewerberegister (wir haben berichtet) der OGH auch strafrechtlich den Maßstab der Irreführung herabgesetzt hat.

So hebt er in der Entscheidung 13 Os 127/07m vom 25.10.2007 mit Blick auf den Betrugstatbestand hervor, dass Erkennbarkeit der wahren Sachlage, Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit eine Täuschung nicht ausschließt. Weiters verweist er auf eine Entscheidung des BGH, nachdem sehr wohl eine Täuschungshandlung setzt, wer Angebotsschreiben planmäßig z.B. durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die kleingedruckten Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten.

In folgenden Fällen ersuchen wir daher noch um Übermittlung von Unterlagen insbesondere von geschädigten Unternehmern, um eine zusätzliche Strafanzeige prüfen zu können:

  • Media Service GmbH (Deutschland), welche österreichweit unerbetene Faxsendungen für einen scheinbar kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis verschickt, ohne einen Namen anzuführen.
     
  • Wirtschaftsdienst Ltd (Vorgängerfirma Tele Media) aus München, welche unerbetene und irreführende Telefon- und Faxwerbung betreibt. Dabei werden die Unternehmer telefonisch gefragt, ob sie einen Auftrag stornieren wollen, obwohl das nachfolgende Fax dann keine Kündigung, sondern einen versteckten neuen Auftrag enthält.
     
  • Medias Conception Professionals Ltd (England), welche praktisch ident wie die Wirtschaftsdienst Ltd vorgeht.
     

In allen drei Fällen ist sehr fraglich, ob diese Firmen überhaupt existieren, und sind auch die Adressen nur Mietbüros oder Postfächer.

Zusätzlich zu den Unterlagen sollte wenn möglich auch eine schriftliche Stellungnahme des Unternehmers übermittelt werden, warum er fast hingelegt oder tatsächlich getäuscht worden und wie die Kontaktaufnahme abgelaufen ist. Wir stehen für Fragen gerne zur Verfügung.

DIE UNTERNEHMEN A-Z