Richtlinien für das österreichische Adressbuchverlagsgewerbe (Auszug)

DIE UNTERNEHMEN A-Z

  1. Verpflichtung zur Qualität

    Es ist Pflicht des Verlages, für eine angemessene Verbreitung seines Adressbuches bzw. für eine angemessene Reichweite des Online-/Mobile-Portals zu sorgen und, wenn er eine gewisse Verbreitung in seinen Tarifen, Prospekten, Bestellscheinen etc. versprochen hat, dafür zu sorgen, dass sie auch voll und ganz durchgeführt wird.

    Jede neue Ausgabe eines Adressbuches muss inhaltlich überprüft sein. Die enthaltenen Informationen müssen - soweit dies praktisch möglich ist - dem neuesten Stand entsprechen.

    In jedem Adressbuch sind im Impressum oder an anderer geeigneter Stelle das Jahr des Erscheinens, der Redaktionsschluss, die Anschrift des Verlages und gegebenenfalls der Herausgeber bekanntzugeben. In elektronischen Verzeichnissen gilt es, die Vorgaben der aktuellen Mediengesetze zu beachten.

    Im Hinblick auf das in großer Menge zu verarbeitende Papier verpflichten sich die Adressbuchverleger zu einer umweltfreundlichen Produktion ihrer Werke.

  2. Verpflichtungen zur Seriosität

    Adressbücher sind mit Titel oder Untertitel so eindeutig zu benennen, dass sie keine falschen oder zweifelhaften Vorstellungen über den Inhalt oder über eine aus dem Titel abgeleitete Vollständigkeit hervorrufen können.

Vorderseite des ÖAVV-Ausweises

Vorderseite des ÖAVV-Ausweises

Bei Aufträgen, die durch Vertreter abgeschlossen werden, sind dem Kunden ein korrekter Bestellschein oder eine Auftragsbestätigung und die AGBs auszuhändigen.

Die Preise der Adressbücher sind in Preislisten, Prospekten, Bestellscheinen (Auftragsbestätigungen) etc. offenzulegen. Aus den verwendeten Auftragsformularen müssen der Preis und sonstige Verpflichtungen klar erkennbar sein. Insbesondere haben die Formulare den genauen Titel des Verlagsobjekts, die Ausgabe, für die sie gültig sind, und die vollständige Anschrift des Verlages zu enthalten.

Rückseite des ÖAVV-Ausweises

Rückseite des ÖAVV-Ausweises

Auf Wunsch wird dem Kunden die (Druck-) Vorlage seines Inserates präsentiert. Falls er möchte, erhält er auch Belegseiten.

Die Mitglieder lassen bei Kündigungen befristeter und unbefristeter Werbeverträge Kulanz walten. In jedem Fall hat sich das Mitglied dem §879 ABGB (Sittenwidrigkeit) zu unterwerfen. Vertreter von Mitgliedsverlagen des ÖAVV können sich durch einen Ausweis des ÖAVV legitimieren und müssen diesen auf Verlangen vorlegen können.