Unerbetene Branchenbuch-Eintragungsangebote vom Gewerbe-Datenanzeiger
16.11.2022
Unerbetene E-Mail-Werbung betreiben derzeit die – nicht greifbaren – Hintermänner eines „Gewerbe-Datenanzeigers“. Österreichische Unternehmen erhalten per E-Mail unerbeten die Mitteilung von einer angeblich in Spanien ansässigen „IPMS Media Service SL“, die jedoch tatsächlich nicht einmal registriert ist.
Der Begleittext lautet wie folgt:
„Im Gewerbe-Datenanzeiger gewährleisten nur die vollständigen und aktuellen Firmen- und Betriebsdaten eine für Gewerbetreibende und Verbraucher erfolgreiche Empfehlung.
Prüfen Sie bitte die Daten zum Basiseintrag und senden Sie uns das PDF im Anhang bis zum (Datum) bei Annahme zwecks Bearbeitung und Vervollständigung zurück.“
Im irreführenden Korrekturabzug als E-Mail-Anhang sind einige Unternehmensdaten vorausgefüllt, wobei zur Datenüberprüfung (Ergänzung oder Korrektur) bei Annahme aufgefordert wird. Die Kosten und zweijährige Laufzeit sowie die Online-Eintragung unter „gewerbe-datenanzeiger.at“ sind bloß dem Kleingedruckten zu entnehmen.
Neben einem Verstoß gegen § 174 TKG wegen unerbetener E-Mail-Werbung liegt hier eine gemäß § 28a UWG irreführende Korrekturabzugswerbung vor.
Bei Unterstützungsbedarf können Sie sich bei Mitgliedschaft Ihrer Interessensvertretung beim Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb gerne an uns unter office@schutzverband.at wenden.
Achtung Trittbrettfahrer: Falsche "Herolde" sind wieder unterwegs!
4.2.2022
Vorsicht: Trittbrettfahrer sind unterwegs! Momentan treten wieder diverse zweifelhafte Anbieter in Erscheinung, die sich teilweise sogar als HEROLD ausgeben. Die Vorgehensweise dieser Trittbrettfahrer ist, langjährige, zufriedene HEROLD Kunden bewusst zu täuschen und sie in der Regel zu mehrjährigen und meist teuren Verträgen zu überreden. Mehr dazu
Warnung vor Vorschreibung mit Firmenbuch - Gewerbeverwaltung
18.04.2019
Zahlreiche Unternehmer haben mitgeteilt, dass derzeit sehr offiziell wirkende Vorschreibungen unter dem Titel "Firmenbuch - Gewerbeverwaltung" und dem Untertitel "Gewerbe - Industrie - Handel" von einer ZMR-Verwaltung verschickt werden, wo zu einer Zahlung von € 634,- aufgefordert wird. Das stellt einen reinen Betrugsversuch dar bzw. erhält man dafür nur eine vollkommen wertlose, private Veröffentlichung auf der bis dato unbekannten Website zmr-gewerbe-Verwaltung.at.
Dabei wird die gesamte Aussendung wie eine amtliche Zahlungsaufforderung für den Firmenbucheintrag, welcher in behördlicher Art und Weise dargestellt und um die Zahlung eines Veröffentlichungsbeitrages binnen 7 Tagen gebeten wird. Aus der gleich angehängten Zahlungsanweisung ergibt sich ein Konto in Bulgarien mit bisher unbekannten Hintermännern. Auch auf der Website wird eine angebliche ZMR Verwaltung GmbH in Bulgarien angeführt. Ein Strafverfahren ist bereits im Laufen.
Achtung vor falschen "Rechnungen" von Geschäftspartnern
11.03.2019
Grundsätzlich ist immer mehr anzuraten, alle Rechnungen vor allem mit ausländischem Konto (also IBAN ungleich AT) genau zu überprüfen, weil die Betrugsversuche im unternehmerischen Bereich immer dreister werden.
Dem Schutzverband sind zuletzt mehrere Fälle gemeldt worden, wo österreichische Unternehmer eine Rechnung scheinbar von einem Geschäftspartner mit dessen Kontaktdaten erhalten haben, welche aber nach Rücksprache gar nichts mit ihm zu tun hat. Vielmehr wurde einfach ein Rechnungsinhalt erfunden und dieses Schreiben unter falschem Namen verschickt. Echt ist dabei nur, das in der Regel ausländische Konto, worüber das Geld an die Betrüger gelangen soll. Hier sind bereits Strafanzeigen im Laufen, wobei bereits bezahlte Beträge schwer wieder zurück zu bekommen sind.
Zunehmend gemeldet werden auch die sogenannten "Fake President"-Angebote. Hier gibt sich jemand telefonisch oder mit einem gefälschten Mail als Vorgesetzter aus und fordert Mitarbeiter eines Unternehmens zur Zahlung auf ein ausländisches Konto auf. Selbst wenn daher die Mail scheinbar vom eigenen Chef kommt, sollte man diese bei einer "schnellen" Überweisungsanordnung jedenfalls kontrollieren bzw. noch einmal intern bestätigen lassen.
Sie können solche Betrugsversuche als Empfänger der Nachrichtentweder direkt bei der nächsten Polizeiinspektion zur Anzeige bringen oder der entsprechenden Meldestelle bei der Polizei übermitteln, welche dazu vielleicht mehr sagen oder über das Originalmail die Absender ausforschen kann.:
Meldestelle Cybercrime
Die Bekämpfung von Internetkriminalität ist ein Schwerpunkt der kriminalpolizeilichen Arbeit.
Wenn Sie einen Verdacht auf Internetbetrug haben, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse:
Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Meldestelle Cybercrime
Josef-Holaubek-Platz 1, 1090 Wien
E-Mail: against-cybercrime@bmi.gv.at
Warnung vor einem "Gewerberegister für Neugründungen in Österreich"
25.02.2019
Beim Schutzverband sind wieder zahlreiche Mitteilungen eingegangen, wonach in wettbewerbswidriger Weise irreführende Erlagscheinwerbung betriebenwird, insbesondere der offizielle Eindruck eines amtlichen Registers erweckt wird, obwohl es sich um ein erstmaliges, privates und außerdem vollkommen wertloses Offert handelt. Noch dazu werden weder ein korrekter Firmenname noch der Name dieser "Plattform" als angebliche Leistung angeführt.
Konkret wird beispielsweise die Bezahlung für ein "Gewerberegister für Neugründungen Österreich" in täuschend offizieller Art und Weise vorgeschrieben. Damit bezieht man sich auf eine erfolgte Gewerbeanmeldung, führt die aktuellen, registrierten Firmendaten sowie in der Kostenaufstellung die "Veröffentlichung der Gewerberegisterdaten" an und verweist im Verwendungszweck auf die Firmenbuch Neueintragung.
Insgesamt wird damit der Eindruck einer amtlichen Vorschreibung für ein behördliches Register erweckt. Der Hinweis, dass es sich lediglich um ein (privates) Vertragsangebot in eine behördenunabhängige Datenbank für Industrie, Handel & Gewerbe handelt, ist im Kleingedruckten versteckt. Ähnliche Aussendungen haben zuletzt auch mehrfach zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen Täuschung und Wucher sowie längeren Haftstrafen geführt.
Im § 28a UWG (der noch dazu irreführenderweise bei solchen Aussendungen immer wieder angeführt ist) wird dazu ausdrücklich geregelt, dass es verboten ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein (neues und privates) Vertragsanbot handelt. Verstöße gegen §§ 1, 2 und 28a UWG begründen einen Anspruch auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung sowie Schadenersatz.
Nachdem unsere Unterlassungsaufforderung an die dabei angeführte Fa. Malinowski mit angeblichem Sitz in Wien und Berlin an beiden Adressen mit unbekannt bzw. unzustellbar zurück gekommen ist, hat der Schutzverband eine Strafanzeige eingebracht, um über die deutsche Kontonummer an die Hintermänner zu kommen.
Irreführendes "Gelbes Branchenbuch" wieder aktiv
25.01.2019
Aktuell erhalten Untenehmer und Institutionen wieder unerbeten vie E-Mail "Angebote" bzw. irreführende Korrekturabzüge vom "Gelben Branchenbuch" - mit Hinweis auf die am 25.5.2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung! Die bereits gespeicherten Daten sollten die angeschriebenen Unternehmen in diesem Zusammenhang gegebenenfalls korrigieren sowie unbedingt Telefon, Faxnummer und Internetadresse ergänzen, um bestmögliche Erreichbarkeit zu garantieren.
In Wahrheit bietet damit eine GBB Ltd. mit Sitz auf den Marshall Islands einen kostenpflichtigen Eintrag in ihr wertloses Onlinebranchenbuch an. Mit einer Unterschrift würde der Unternehmer einen Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren mit jährlichen Kosten von 780 Euro eingehen. Alle diese Konditionen sind erst bei genauem Studium des "Angebots" ersichtlich und damit klassische Merkmale eines irreführenden Adressbuchschwindels. Wir raten dringend ab, darauf zu reagieren.
Der OGH wertet Branchenbuchschwindel aufgrund Wertlosigkeit als Betrug
15.05.2018
Die vorliegende Entscheidung des OGH (Beschluss vom 10.4.2018, 11 Os 61/17f) kann als Meilenstein in der Bekämpfung des „Adressbuchschwindels“ bezeichnet werden. Erstmals wurde in Österreich in einem Strafverfahren höchstgerichtlich festgestellt, dass schon allein die (bedingt) vorsätzliche Täuschung über die Werthaltigkeit der angebotenen Branchenregistereinträge einen Betrug im Sinne der §§ 146 ff des Strafgesetzbuches darstellt.
Die Vorgeschichte:
Nachdem sich der Schutzverband in diesem Fall einer groß angelegten, irreführenden Verzeichniswerbung („Gelbes Branchenbuch“, „Herolds Medienverlag“) neben einer erfolgreichen UWG-Klage (Verstoß gegen § 28a UWG) auch beharrlich für eine strafrechtliche Verfolgung eingesetzt hatte, wurden die beiden Verantwortlichen verhaftet und im März 2014 vom Straflandesgericht Leoben wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu sechs bzw fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde allerdings vom OGH aufgrund von zwei Nichtigkeitsbeschwerden im August 2014 wieder aufgehoben (11 Os 64/14t), und zwar mit der Begründung, dass keine Täuschung über die Entgeltlichkeit der Eintragung und die Herkunft der Korrekturabzugsformulare zu erkennen sei (diese Entscheidung des OGH, die in klarem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung der Zivilsenate des OGH stand, wurde vielfach kritisiert – siehe insbesondere die Glosse von Wiltschek in ÖBl 2015, 24). Jedoch wurde vom OGH ein mögliches Missverhältnis zwischen Rechnungsbetrag und Gegenleistung (Online-Branchenregistereintrag) als Grundlage für eine Verurteilung anerkannt und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang vor dem Landesgericht Leoben beurteilte der gerichtlich beeidete Sachverständige die angebotenen Branchenbucheinträge als praktisch wertlos und wurden die beiden Angeklagten im Februar 2017 vom Gericht erneut zu Haftstrafen in derselben Höhe verurteilt und zwar diesmal allein aufgrund der vorsätzlichen Täuschung über den Wert ihres Angebots. Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden nun von OGH zurückgewiesen, womit die Verurteilung wegen schweren Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs 3 StGB rechtskräftig ist. Da im konkreten Fall von den Verurteilten auch noch Berufungen erhoben wurden, steht die endgültige Höhe der Freiheitsstrafe derzeit noch nicht fest, weil diese nun vom Oberlandesgericht Graz zu bestimmen ist.
Zur Entscheidung des OGH:
Bereits im November 2016 verurteilte das Straflandesgericht Graz in einem ähnlichen Fall mit vielen Betroffenen („Gelbes Branchenbuch 2013/2014“) den Angeklagten rechtskräftig wegen Sachwuchers nach § 155 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe, weil der Wert der angebotenen Eintragung laut Sachverständigengutachten nicht einmal 1 % des Rechnungsbetrages betrug (siehe dazu unseren Bericht in Recht und Wettbewerb Nr. 185, Seite 14 ff). Mit dem aktuellen Beschluss des OGH liegt nun die Bestätigung vor, dass eine Täuschung über den Wert einer solchen Branchenbucheintragung auch ein Betrug gemäß § 146 StGB sein kann, wo wesentlich höhere Strafen verhängt werden können. Der OGH bestätigte in seiner Begründung insbesondere den auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteten (bedingten) Vorsatz der Angeklagten, welche die Opfer nach dem Tatplan gerade durch die Täuschung über den Wert zu Handlungen (Bezahlung von Eintragungsgebühren für tatsächlich wertlose Einschaltungen sowie Mahnkosten und Anwaltsgebühren) verleitet werden sollten. Die Täter hielten dabei die damit einhergehende unrechtmäßige Vermögensvermehrung ernstlich für möglich bzw nahmen sie billigend in Kauf, wobei dem Verhalten der Angeklagten ein mehr aktiges Betrugskonzept zu Grunde gelegen sei, welches auf dem betrügerisch erwirkten Abschluss eines Vertrages vor Übermittlung einer gerade darauf gestützten Rechnung aufgebaut habe.
Die Entscheidung des höchstgerichtlichen Strafsenats zeigt, dass der beharrliche Einsatz des Schutzverbandes gegen den Adressbuchschwindel dazu beiträgt, dass auch im Bereich des Strafrechts solche „Geschäftsmodelle“ nicht mehr als Kavaliersdelikte angesehen werden sondern entsprechend verfolgt und geahndet werden. Es wird allerdings noch weiterer Anstrengungen bedürfen, um nicht nur die Täuschung über die Werthaltigkeit des Angebots sondern auch die Verschleierung der Herkunft der Formulare und deren Charakter (als bloßes Vertragsangebot) bzw der Entgeltlichkeit des Angebots als Betrugsdelikt ersichtlich zu machen, was etwa durch die vom Schutzverband vorgeschlagene Ergänzung des Strafgesetzbuches durch einen eigenen Tatbestand (§ 148b StGB – Betrügerische Eintragungswerbung, siehe Recht und Wettbewerb Nr. 186, Seite 24 f) geschehen könnte.